Förderdatenbank
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Die Förderdatenbank unterstützt Krankenhäuser bei der Suche nach Förder-, Informations- und Beratungsmöglichkeiten für Nachhaltigkeits- und Klimaschutzmaßnahmen. Sie wird seit dem Sommer 2023 vom Deutschen Krankenhausinstitut e. V. im Auftrag der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. erstellt und regelmäßig aktualisiert. Das letzte Update fand im Juli 2026 statt.
Bitte beachten Sie bei der Nutzung, dass die Übersicht nicht alle verfügbaren Fördermöglichkeiten abdeckt. Es handelt sich ausschließlich um eine Auswahl deutscher Fördermöglichkeiten, die im Zuge jedes Updates sorgfältig auf Aktualität geprüft sowie redaktionell oder inhaltlich angepasst werden. Ebenso werden beim Update Ergänzungen bisher nicht gelisteter Fördermöglichkeiten vorgenommen.
Es liegt in der Verantwortung der Krankenhäuser, die Fördermöglichkeiten über die beigefügten Links auf Aktualität und individuelle Anwendbarkeit zu überprüfen. Bei Fragen zu Förderanträgen wenden Sie sich bitte direkt an den jeweiligen Förderer.
Neben unserer eigenen Förderdatenbank finden Sie auf unserer Plattform weitere Informationen zur Gewinnung von Fördermitteln, wie eine Liste von weiteren relevanten Förderdatenbanken sowie von Energieagenturen, die Beratung zu Fragen der Energieeinsparung anbieten.
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Anschlussvorhaben Klimaschutzmanagement (im Rahmen der Kommunalrichtlinie)
Gefördert wird die Umsetzung von Maßnahmen aus einem integrierten Klimaschutzkonzept durch zusätzlich eingestellte Klimaschutzmanager und Klimaschutzmanagerinnen. Bezuschusst werden Ausgaben für Fachpersonal, das im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt wird; externe Dienstleister für professionelle Prozessunterstützung; Materialien für begleitende Öffentlichkeitsarbeit, Materialien, auch für externe Dienstleister, zur Organisation und Durchführung von Akteursbeteiligungen; sowie Dienstreisen für Weiterqualifizierungen, Netzwerktreffen, Fachtagungen und Infoveranstaltungen Der Zuschuss beträgt 40 % der förderfähigen Gesamtausgaben. Finanzschwache Kommunen und Antragsteller aus Braunkohlegebieten können 60 % der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 36 Monate.
Anschlussvorhaben Klimaschutzmanagement: Erstellung von Klimaschutzkonzepten und Einsatz eines Klimaschutzmanagements (Kommunalrichtlinie)
Gefördert wird die Umsetzung von vorbildhaften Maßnahmen aus einem integrierten Klimaschutzkonzept, die einen substanziellen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Bezuschusst werden Ausgaben für: - den Einsatz von Fachpersonal, das im Rahmen des Vorhabens zusätzlich über eine neu eingerichtete Projektstelle beschäftigt wird, - externe Dienstleistende für professionelle Prozessunterstützung - Materialien für begleitende Öffentlichkeitsarbeit, - Materialien, auch für externe Dienstleistende, zur Organisation und Durchführung von Akteursbeteiligungen, - sowie Dienstreisen für Weiterqualifizierungen, Netzwerktreffen, Fachtagungen und Infoveranstaltungen sowie Fahrten im allgemeinen Aufgabenspektrum des Klimaschutzmanagements. Der Zuschuss beträgt 40 % der förderfähigen Gesamtausgaben. Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 60 % der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 36 Monate.
Berliner Programm für Nachhaltige Entwicklung 2 (BENE 2)
Mit Unterstützung der Europäischen Union gewährt das Berliner Programm für Nachhaltige Entwicklung 2 (BENE 2) Fördermittel zur Umsetzung nachhaltiger Lösungen zum Klimaschutz. Förderschwerpunkt 1: Energieeffizienz Förderschwerpunkt 2: Umwelt- und Energiemanagementsysteme Förderschwerpunkt 3: Intelligente Energiesysteme, Netze und Speichersysteme Förderschwerpunkt 4: Anpassung an den Klimawandel Förderschwerpunkt 5: Schutz und Erhalt der städtischen Natur und Verringerung von Umweltverschmutzung Förderschwerpunkt 6: Nachhaltige, multimodale städtische Mobilität Mit der Anwendung Vereinfachter Kostenoptionen (VKO) in Form von Pauschalen werden die förderfähigen Ausgaben gemäß einer von der EU vorgegeben Methode berechnet, die auf vorher definierten, direkten Ausgaben basiert.
Betriebliche Energiekonzepte
Um die Energiewende in Bayern umzusetzen und gerade kleine, mittelständische und kommunale Betriebe in die Lage zu versetzen, bis 2045 klimaneutral zu wirtschaften, fördert der Freistaat Bayern Studien zur Energieeinsparung, Energieeffizienz und nachhaltiger Energieerzeugung. Hierbei liegt der Fokus auf der verstärkten Nutzung von erneuerbaren Energien und Speichermethoden. Die Studien sollen insbesondere anbieterneutrale Machbarkeitsbetrachtungen in technischer, infrastruktureller und wirtschaftlicher Hinsicht enthalten und als Grundlage für geplante Investitionen dienen. Förderfähig sind sowohl Studien für einzelne Unternehmen als auch für Unternehmen, die sich in einem Verbund zusammenschließen möchten. Dies wären dann betriebsübergreifende Konzepte. Der Antrag wird dann entweder von einem stellvertretenden Unternehmen oder von einer gemeinsam gegründeten Gesellschaft gestellt. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses zu den förderfähigen Kosten. Zuwendungsfähig sind die Kosten zur Erstellung der Studie. Der Zuschuss beträgt bis zu 40 % für große Unternehmen und bis zu 50 % für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) oder nicht wirtschaftlich tätige Organisationen. Der Zuschuss beträgt maximal 50.000 €.
Betriebsberatungen zur Erhöhung der Ressourceneffizienz
Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie als Unternehmen bei der Inanspruchnahme externer Beratungsleistungen, mit denen Sie die Ressourceneffizienz und die Umsetzung der Abfallhierarchie verbessern. Sie bekommen die Förderung für - Beratungen über technische, organisatorische, wirtschaftliche und strategische Fragen der Ressourceneffizienz, - Beratungen zum Zusammenhang zwischen Digitalisierung und Ressourceneffizienz, - Beratungen zum Produktdesign im Sinne der Ressourceneffizienz und zur Umsetzung der Abfallhierarchie, - Beratungen zur Entwicklung von Geschäftsmodellen im Sinne der Ressourceneffizienz und der Circular Economy. Die Förderung wird als Zuschuss gezahlt. Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal EUR 8.000 und kann bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben finanzieren. Je Beratertag sind Ausgaben von bis zu EUR 1.000 förderfähig.
Bundesförderung für effiziente Gebäude - Nichtwohngebäude: Anlagentechnik
Gefördert wird der Einbau von Anlagentechnik in Bestandsgebäuden zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes wie beispielsweise einer energieeffizienten raumlufttechnischen Anlage. - Einbau, Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme-/Kälterückgewinnung - Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Realisierung eines Gebäudeautomatisierungsgrades mindestens der Klasse B nach DIN V 18599-11 - Kältetechnik zur Raumkühlung - Einbau energieeffizienter Innenbeleuchtungssysteme Nicht gefördert werden: - Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen) - Gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto. Der Grundfördersatz beträgt 15 % der förderfähigen Ausgaben. Die Höchstgrenze für bestimmte energetische Maßnahmen liegt bei 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche.
Bundesförderung für effiziente Gebäude -Nichtwohngebäude: Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
Gefördert wird die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes mit folgenden förderfähigen Komponenten: Wärmeverteilung auch außerhalb der Grundstücke angeschlossener Gebäude, Wärmeerzeugung nach Nummer 5.3 Buchstabe a bis f, gegebenenfalls Wärmespeicherung, Steuer-, Mess- und Regelungstechnik, Wärmeübergabestationen. Gefördert werden: - Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes, sofern die Wärmeerzeugung, mit der das Gebäudenetz gespeist wird, nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % aus Anlagen nach BEG EM TMA (technische Mindestanforderungen) Nummern 3.2 bis 3.7 und/oder unvermeidbarer Abwärme erfolgt. - Anschluss an ein Gebäudenetz bei Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto. Der Grundfördersatz beträgt mindestens 30 % der förderfähigen Ausgaben. Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben bei Anlagen zur Wärmeerzeugung beträgt 30.000 Euro für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettogrundfläche. Für Gebäude mit größerer Nettogrundfläche gilt eine gestaffelte Höchstgrenze nach Quadratmetern: Bis 400 m²: 200 Euro pro Quadratmeter. Von 401 bis 1.000 m²: Zusätzlich 120 Euro pro Quadratmeter. Ab 1.001 m²: Zusätzlich 80 Euro pro Quadratmeter.
Bundesförderung für effiziente Gebäude -Nichtwohngebäude: Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, deren Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt. Gefördert werden: Dämmung der Gebäudehülle (Außenwände, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen), sowie Erneuerung/Aufbereitung von Vorhangfassaden; Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern, Außentüren und -toren; Sommerlicher Wärmeschutz durch Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung. Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto. Der Grundfördersatz beträgt 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2 und 5.4 beträgt insgesamt 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche (im thermisch konditionierten Gebäudevolumen, nach § 3 Absatz 1 Nummer 22 GEG (Gebäudeenergiegesetz)).
Bundesförderung für effiziente Gebäude -Nichtwohngebäude: Fachplanung und Baubegleitung
Gefördert werden energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen im Zusammenhang mit der Umsetzung von geförderten Maßnahmen im Sinne dieses Förderprogramms. Die Förderung einer energetischen Fachplanung und Baubegleitung kann nur im Zusammenhang mit einer Förderung von folgenden Einzelmaßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie beantragt werden: - Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle - Anlagentechnik (außer Heizung) - Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) (nur bei Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes) Der Fördersatz beträgt 50 % der förderfähigen Ausgaben. Die förderfähigen Ausgaben sind gedeckelt auf 5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt auf maximal 20.000 Euro.
Bundesförderung für effiziente Gebäude -Nichtwohngebäude: Heizungsoptimierung
Gefördert werden sämtliche Maßnahmen zur Optimierung von Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden, deren Wärmeerzeuger älter als zwei Jahre, und bei Wärmeerzeugung mit fossilen Brennstoffen nicht älter als zwanzig Jahre sind, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird, wie beispielsweise der hydraulische Abgleich oder der Austausch der Heizungspumpe. NEU: Gefördert werden Maßnahmen zur Reduzierung der Staubemissionen (mindestens 80 %) von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, die älter als zwei Jahre sind, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen. Gefördert werden: - der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage inklusive der Einstellung der Heizkurve - der Austausch von Heizungspumpen sowie der Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung - Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen im Sinne der Richtlinien - die Dämmung von Rohrleitungen - der Einbau von Flächenheizungen, von Niedertemperaturheizkörpern und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück) - die Mess-, Steuer- und Regelungstechnik - der Einbau von Systemen auf Basis temperaturbasierter Verfahren des hydraulischen Abgleichs Maßnahmen zur Reduzierung der Staubemissionen (mindestens 80 %) von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen: - Einbau von elektrostatischer Staubabscheidung - Katalytische Nachverbrennung - Systeme vollautomatischer Verbrennungsregelung - Im Zusammenhang damit auch förderfähig: Staubemissionsmessungen sowohl vor als auch nach der Umsetzung der Maßnahme Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto. Der Grundfördersatz beträgt 15 % der förderfähigen Ausgaben. Für Maßnahmen zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen beträgt der Fördersatz 50 % der förderfähigen Ausgaben. Die Förderung der Heizungsoptimierung ist auf höchstens 1.000 Quadratmetern beheizter Fläche begrenzt. Die förderfähigen Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen sind gedeckelt auf jährlich 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche.
Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft Modul 5: Transformationspläne
Ziel der Förderung von Transformationsplänen ist es, Unternehmen bei der Planung und Umsetzung der eigenen Transformation hin zur Treibhausgasneutralität zu unterstützen. Ein Transformationsplan stellt die längerfristige Dekarbonisierungsstrategie eines Unternehmens (bzw. von einem oder mehreren Unternehmensstandorten in Deutschland) dar. Gefördert werden ausschließlich externe Dienstleistungen, die im direkten Zusammenhang mit der Erstellung eines Transformationsplans stehen. (z. B. externe Beratungs-, Bilanzierungs-, Konzeptionierungsleistungen, Messdienstleistungen etc.). Zu den zwingenden Bestandteilen eines Transformationsplans gehören: - Eine Ist-Analyse eines oder mehrerer Standorte, einschließlich der Erstellung einer THG-Bilanz . - Das Bekenntnis des Unternehmens zu dem Ziel der Treibhausgasneutralität bis spätestens 2045 sowie die Festlegung eines konkreten THG-Reduktionsziels mit einem Zeithorizont von maximal zehn Jahren für den (oder die) Standort(e) der Ist-Analyse (Mindestziel: 40 % THG-Reduktion gegenüber dem Bilanzjahr der Ist-Analyse). - Die Identifikation und Konzeption von mehreren Einzelmaßnahmen, mit denen mindestens das 10-Jahres-Ziel erreicht werden soll (Maßnahmenplan). - Eine Darstellung, wie die Klimaziele im Unternehmen systematisch verankert und konsequent verfolgt werden (Verankerung). Antragsberechtigt sind prinzipiell alle privaten kommunalen Unternehmen aus Industrie, Handel, Gewerbe und Dienstleistungen, freiberuflich Tätige sowie Contractoren. Voraussetzung ist eine Betriebsstätte oder selbstständige Niederlassung innerhalb Deutschlands. Vereine, Verbände, Stiftungen und gemeinnützige Gesellschaften sind ausschließlich dann antragsberechtigt, wenn diese wirtschaftlich tätig sind. Die Förderung erfolgt in Form einer Anteilsfinanzierung durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Die Förderquote beträgt 40 % der beihilfefähigen Kosten für große Unternehmen bzw. 50 % für mittlere und 60 % für kleine Unternehmen. Die maximale Fördersumme für einen Transformationsplan beträgt 60.000 Euro. Weitere Informationen, auch zur Antragstellung und Richtlinie stehen Ihnen unter der Rubrik „Transformationsplan/Beantragung“ zur Verfügung.
Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft; Modul 4: Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen – Premiumförderung und Dekarbonisierungsbonus
Weitestgehend technologieoffene Förderung für Maßnahmen zur Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz von industriellen/gewerblichen Prozessen. Eine Förderung ist u. a. nur möglich, wenn anhand eines Einsparkonzeptes Treibhausgaseinsparungen in bestimmter Höhe nachgewiesen werden können. Die Förderhöhe kann bei Kleinen Unternehmen bis zu 45 %, bei Mittleren Unternehmen bis zu 35 % und bei Unternehmen ohne KMU-Status bis zu 25 % der förderfähigen Investitionskosten betragen. Für ausgewählte Maßnahmen in den Bereichen Abwärmenutzung, Elektrifizierung, Wasserstofferzeugung und -nutzung kann zusätzlich ein Dekarbonisierungsbonus in Höhe von bis zu 10 Prozentpunkten bewilligt werden. Für Maßnahmen, die technisch, wirtschaftlich und administrativ in Zusammenhang stehen, darf über Modul 4 maximal ein Zuschuss in Höhe von insgesamt 20 Millionen Euro beantragt werden. Dies gilt auch, wenn diese zusammenhängenden Maßnahmen auf mehrere Förderanträge verteilt werden. Dieses Modul und die hier genannten technischen Mindestanforderungen sind identisch mit den technischen Mindestanforderungen des gleichnamigen Programms zur Beantragung eines zinsgünstigen Kredits mit Tilgungszuschuss bei der KfW. https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Energie-Umwelt/F%C3%B6rderprodukte/Energieeffizienz-und-Prozessw%C3%A4rme-aus-Erneuerbaren-Energien-(295)/?redirect=497472
Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft: Modul 1: Querschnittstechnologien
Über Modul 1 werden der Erwerb und die Installation von hocheffizienten elektrischen Motoren, Pumpen, Ventilatoren und Drucklufterzeugern gefördert. Anlagen bzw. Komponenten, für die eine Förderung beantragt wird, müssen eine im Unternehmen vorhandene Bestandsanlage/ Bestandskomponente ersetzen. Gefördert werden außerdem Wärmedämmmaßnahmen an Bestandsanlagen, Frequenzumrichtern zur Nachrüstung von bereits im Unternehmen vorhandenen Elektromotoren, Antrieben und Pumpen sowie Wärmeübertragern zur Erschließung der Abwärme von Bestandsanlagen. Antragsberechtigt sind ausschließlich kleine und mittelständische Unternehmen. Kleine Unternehmen erhalten eine Förderung in Höhe von 25 % bezogen auf die Kosten der förderfähigen Investition. Bei mittleren Unternehmen beträgt die Höhe der Förderung 20 %. Das Investitionsvolumen muss mindestens 2.000 Euro pro Maßnahme betragen. Für Maßnahmen, die technisch, wirtschaftlich und administrativ in Zusammenhang stehen, darf über Modul 1 maximal ein Zuschuss in Höhe von insgesamt 200.000 Euro beantragt werden. Dies gilt auch dann, wenn diese zusammenhängenden Maßnahmen auf mehrere Förderanträge verteilt werden. Dieses Modul und die hier genannten technischen Mindestanforderungen sind identisch mit den technischen Mindestanforderungen des gleichnamigen Programms zur Beantragung eines zinsgünstigen Kredits mit Tilgungszuschuss bei der KfW. https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Energie-Umwelt/F%C3%B6rderprodukte/Energieeffizienz-und-Prozessw%C3%A4rme-aus-Erneuerbaren-Energien-(295)/?redirect=497472
Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft: Modul 3: MSR, Sensorik und Energiemanagement-Software
Förderfähig ist insbesondere der Erwerb, die Installation und die Inbetriebnahme von Softwarelösungen zur Unterstützung eines Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems (Energiemanagement-Software); von Sensoren sowie Analog-Digital-Wandlern zur Erfassung von Energieströmen sowie sonstiger für den Energieverbrauch relevanter Größen zwecks Einbindung in das Energie- oder Umweltmanagementsystem; von Steuer- und Regelungstechnik zur Beeinflussung von Systemen und Prozessen, sofern der vornehmliche Zweck ihres Einsatzes in der Reduktion des Energieverbrauchs liegt. Zu den förderfähigen Investitionskosten zählen insbesondere: der Erwerb einer Lizenz zur Nutzung einer Energiemanagement-Software oder Softwarelösung; der Erwerb, die Installation und Inbetriebnahme von Sensoren zur Integration in ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bzw. alternatives System, Analog-Digital-Wandlern, Aktoren zur effizienten Steuerung/Regelung von Energieströmen, von Datenloggern sowie Gateways zur Übertragung von Sensordaten zur Softwarelösung, deren Einsatz zur quantifizierbaren Reduktion des Energieverbrauchs führen soll; die Einweisung bzw. die Schulung des Personals durch Dritte im Umgang mit der geförderten Softwarelösung (sofern es sich um eine Cloud-Lösung handelt). Eine Liste förderfähiger Software befindet sich auf der Seite. Die Förderhöhe beträgt: 45 % der förderfähigen Investitionskosten für kleine Unternehmen, 35 % für mittlere Unternehmen, 25 % für Unternehmen ohne KMU-Status. Für zusammenhängende technische, wirtschaftliche und administrative Maßnahmen ist ein maximaler Zuschuss von 20 Millionen Euro möglich.
Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft: Prozesswärme aus erneuerbaren Energien (Modul 2) – Zuschuss
Gefördert werden der Erwerb und die Installation folgender Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien: Solarkollektoranlagen, Wärmepumpen (sofern sie ausschließlich erneuerbare Energiequellen nutzen), Geothermie-Anlagen, Anlagen zur Biomassefeuerung und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Die mit den geförderten Anlagen bereitgestellte Wärme muss zu über 50 Prozent für Prozesse, d. h. zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten oder zur Erbringung von Dienstleistungen verwendet werden. Die Höhe der Förderung, bezogen auf die Kosten der förderfähigen Investition, beträgt bei kleinen Unternehmen 60 %, bei Mittleren Unternehmen 50 % und bei Unternehmen ohne KMU-Status 40 %. Für Maßnahmen, die technisch, wirtschaftlich und administrativ in Zusammenhang stehen, darf über Modul 2 maximal ein Zuschuss in Höhe von insgesamt 20 Millionen Euro beantragt werden.
Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme; Modul 1: Energieaudit DIN EN 16247
Im Rahmen dieses Moduls werden Energieaudits gefördert, die den wesentlichen Anforderungen an ein Energieaudit im Sinne von § 8a des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) und insbesondere den Anforderungen der DIN EN 16247 entsprechen. Höhe der Förderung : Übersteigen die jährlichen Energiekosten 10.000 Euro (netto), beträgt die Förderung 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 3.000 Euro. Bei jährlichen Energiekosten von nicht mehr als 10.000 Euro (netto) beträgt die Förderung 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 600 Euro. Nach der neuen Richtlinie gilt ab 01.01.2025, dass mit dem Vorhaben grundsätzlich nicht vor Bewilligung begonnen werden darf.
Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme; Modul 2: Energieberatung DIN V 18599
Gefördert werden Energieberatungen für Nichtwohngebäude im Bestand und im Neubau, die es ermöglichen, Energieeffizienz und erneuerbare Energien in den Planungs- und Entscheidungsprozess einzubeziehen und damit die Effizienzpotentiale zum individuell günstigsten Zeitpunkt auszuschöpfen. Eine Neubauberatung für Nichtwohngebäude wird gefördert, wenn sie ein bundesgefördertes Effizienzhaus zum Ziel hat. Höhe der Förderung: Die Förderhöhe beträgt 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, maximal jedoch 4.000 Euro. Die genaue Höhe hängt von der beheizten oder gekühlten Nettogrundfläche (Energiebezugsfläche nach GEG) des betreffenden Gebäudes ab: Nettogrundfläche unter 200 m2: Zuschuss maximal 850 Euro; Nettogrundfläche zwischen 200 m2 und 500 m2: Zuschuss maximal 2.500 Euro; Nettogrundfläche mehr als 500 m2: Zuschuss maximal 4.000 Euro. Nach der neuen Richtlinie gilt ab 01.01.2025, dass mit dem Vorhaben grundsätzlich nicht vor Bewilligung begonnen werden darf.
Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme; Modul 3: Contracting Orientierungsberatung
Gegenstand der Förderung: Förderfähig ist eine Contracting-Orientierungsberatung, die für ein Contracting-Modell mit vertraglicher Einspargarantie geeignete Gebäude oder -pools ermittelt oder zusammenstellt und zur Vorbereitung der Umsetzung eines geeigneten Contracting-Modells entsprechende qualitative Vorschläge unterbreitet. Höhe der Förderung: Bei jährlichen Energiekosten von nicht mehr als 300.000 Euro (netto) beträgt die Förderung 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 3.500 Euro. Übersteigen die jährlichen Energiekosten des betrachteten Gebäudes bzw. Gebäudepools 300.000 Euro (netto), beträgt die Förderung 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 5.000 Euro. Nach der neuen Richtlinie gilt ab 01.01.2025, dass mit dem Vorhaben grundsätzlich nicht vor Bewilligung begonnen werden darf.
Bundesförderung Kälte- und Klimaanlagen
Gefördert werden Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz an stationären Kälte- und Klimaanlagen, die mit nicht halogenierten Kältemitteln betrieben werden. Dazu zählt auch die Installation von Anlagenkomponenten (zum Beispiel für den Wärmepumpenbetrieb zur Abwärmenutzung oder von Speichern), sofern die Energieeffizienz weiter erhöht werden kann. Die förderfähigen Maßnahmen betreffen die Installation von Anlagen, deren Nach- und Umrüstung sowie die Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen. Antragsberechtigt sind (unabhängig von der Gewinnerzielungsabsicht): Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände und Eigenbetriebe, Hochschulen und Schulen, Krankenhäuser sowie kirchliche Einrichtungen.
Bundesprogramm Biologische Vielfalt
Mit dem Bundesprogramm werden Vorhaben in fünf Förderschwerpunkten gefördert, denen im Rahmen der NBS eine gesamtstaatlich repräsentative Bedeutung zukommt oder die diese Strategie in besonders beispielhafter und maßstabsetzender Weise umsetzen: Arten in besonderer Verantwortung Deutschlands (Verantwortungsarten) Hotspots der biologischen Vielfalt in Deutschland Sicherung von Ökosystemleistungen Stadtnatur Weitere Maßnahmen von besonders repräsentativer Bedeutung für die Strategie Von den Antragstellenden wird ein angemessener Eigenanteil gefordert. Die Bundesförderung beträgt in der Regel höchstens 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten eines Vorhabens. Die Vorhaben sollen spätestens sechs Jahre nach der Bewilligung abgeschlossen sein, wobei die Evaluation die Dauer des Vorhabens überschreiten kann. Zuwendungen können natürliche oder juristische Personen mit Sitz bzw. Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland empfangen.
Einsatz eines Umsetzungsmanagements
Gefördert wird ein Klimaschutzmanagement für die Umsetzung von Fokuskonzepten beziehungsweise Klimaschutzteilkonzepten. Voraussetzung ist, dass sich das Konzept auf die Handlungsfelder Mobilität oder Abfallwirtschaft bezieht. Bezuschusst werden Ausgaben für: - Fachpersonal, das im Rahmen des Vorhabens über eine neu eingerichtete Projektstelle zusätzlich beschäftigt wird, - externe Dienstleistungen für professionelle Prozessunterstützung & Unterstützung im Rahmen der Akteursbeteiligung, - Material zur begleitenden Öffentlichkeitsarbeit, - die Organisation und Durchführung der Beteiligung von Akteuren - und Dienstreisen zu Weiterqualifizierungen, Netzwerktreffen, Fachtagungen und Infoveranstaltungen. Der Zuschuss beträgt 40 % der förderfähigen Gesamtausgaben. Finanzschwache Kommunen und Antragsteller aus Braunkohlegebieten können 60 % der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
Einstiegs- und Orientierungsberatung (im Rahmen der Kommunalrichtlinie)
Gefördert wird eine Einstiegs- und Orientierungsberatung zum Thema Klimaschutz, die durch externe Dienstleistende durchgeführt wird. Die Beratung ist ein leicht zugängliches Angebot und erleichtert Ihnen den Einstieg in den Klimaschutz. Der damit verbundene Aufwand für Sie bleibt gering. Sie entwickeln mit externer Unterstützung schnell umsetzbare und wirkungsvolle Klimaschutzmaßnahmen und setzen diese um. Sie können bis zu 20 Berater-Tage in Anspruch nehmen. Der Zuschuss beträgt 70 % der förderfähigen Gesamtausgaben. Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten können 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 18 Monate.
Errichtung von Mobilitätsstationen
Gefördert werden die Errichtung und Erweiterung von Mobilitätsstationen. Diese Stationen verknüpfen verschiedene Verkehrsmittel des Umweltverbundes nahtlos miteinander. Laut der Kommunalrichtlinie umfassen Mobilitätsstationen beispielsweise Haltepunkte des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), Radabstellanlagen, Anlagen und Infrastruktur für elektrische Fahrräder (E-Bikes) sowie Einrichtungen für Austauschangebote im Bereich der Verkehrsmittel (Sharing-Mobility-Angebote), die in räumlicher Nähe zueinander liegen. Die Stationen sind klar erkennbar, etwa durch Stelen und Logos. Förderfähig sind außerdem netzunabhängige Photovoltaikanlagen mit Stromspeicher (sogenannte Inselanlagen), die für die Technik der Mobilitätsstationen genutzt werden, wie beispielsweise die Beleuchtung oder den Betrieb des Zugangssystems. Bezuschusst werden Ausgaben zum Beispiel für: - Vorbereitungen der Baustelle, etwa die Beräumung der Flächen, - die Demontage und das Versetzen von bestehenden Masten und Zäunen, - Tiefbauarbeiten, das Herrichten der Fläche, Pflasterarbeiten sowie die weitere Umgestaltung des Straßenraumes und der Zuwegung, soweit diese für die Errichtung der Mobilitätsstation erforderlich sind, - Maßnahmen zur Erhöhung der Fußverkehrsqualität im Umfeld der Mobilitätsstation, - die Errichtung und Umgestaltung von Haltestellen des ÖPNVs, - anbieterneutrale Stellplätze für die Verkehrsmittelträger der Sharing-Mobility, - sowie Taxistellplätze. Der Zuschuss beträgt 50 % der förderfähigen Gesamtausgaben. Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 65 % der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 24 Monate.
Erstellung von Fokuskonzepten
Gefördert wird die Erstellung von Fokuskonzepten durch fachkundige externe Dienstleistende für die Sektoren: - Mobilität - und Abfallwirtschaft. Das Fokuskonzept zeigt auf, welche technischen und wirtschaftlichen Potenziale zur Minderung von Treibhausgasen bestehen und legt kurz- (bis drei Jahre), mittel- (drei bis sieben Jahre) und langfristige (mehr als sieben Jahre) Ziele und Maßnahmen zur Minderung der Treibhausgasemissionen fest. Die Inhalte des Fokuskonzeptes sollen konkret auf die lokalen Besonderheiten des Antragstellers eingehen. Sie tragen außerdem dem Prinzip der Nachhaltigkeit Rechnung, das heißt der ökologischen, sozialen und ökonomischen Ausgewogenheit. Gefördert werden beispielsweise - Kommunen - sowie weitere Akteure im kommunalen Umfeld mit komplexen Verwaltungs- und Wirtschaftsstrukturen, die durch ein Fokuskonzept erhebliches Energie- und Treibhausgaseinsparpotenzial in den einzelnen Sektoren erzielen können. Der Zuschuss beträgt 60 % der förderfähigen Gesamtausgaben. Finanzschwache Kommunen und Antragsteller aus Braunkohlegebieten können 80 % der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
Erstellung von Machbarkeitsstudien
Gefördert wird die Erstellung von Machbarkeitsstudien durch fachkundige externe Dienstleistende. Neben einer Bestandsaufahme beinhaltet die Machbarkeitsstudie eine Potenzialanalyse, in deren Rahmen technische und organisatorische Treibhausgasminderungspotenziale analysiert werden. Darauf aufbauend beinhaltet die Studie die Ergebnisse einer Vorplanungsphase, in der verschiedene Umsetzungsvarianten bewertet und eine Vorzugsvariante abgeleitet wird. Für diese Vorzugsvariante wird eine Entwurfs- und Genehmigungsplanung gefördert. Bezuschusst werden Machbarkeitsstudien für Anlagen und Infrastrukturen, die Ingenieursdienstleistungen bedürfen. Dazu zählen: - Siedlungsabfalldeponien, - Abwasser- und Trinkwasserversorgungsanlagen, - Mobilitätsinfrastruktur, - Beleuchtungsanlagen - sowie weitere Anlagen und Infrastrukturen. Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben. Finanzschwache Kommunen und Antragsteller aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 70 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 24 Monate, sofern eine vollständige Machbarkeitsstudie (inklusive Leistungsphasen eins bis drei gegebenenfalls vier) beantragt wird. Erfolgt die Beantragung gestaffelt, beträgt der Bewilligungszeitraum jeweils in der Regel zwölf Monate.
Erstvorhaben Klimaschutzkonzept und Klimaschutzmanagement (im Rahmen der Kommunalrichtlinie)
Gefördert wird die erstmalige Erstellung eines integrierten Klimaschutzkonzepts durch ein Klimaschutzmanagement. Bezuschusst werden Ausgaben für: - Fachpersonal, das heißt eine Klimaschutzmanagerin oder ein Klimaschutzmanager, das im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt wird, - Bei Bedarf auch die Vergütung externer Dienstleister für die Erstellung der Treibhausgasbilanz, die Berechnung von Potenzialen und Szenarien sowie die Maßnahmenbewertung und die professionelle Prozessunterstützung, - Materialien für die begleitende Öffentlichkeitsarbeit, - Materialien, auch auf Seiten externer Dienstleistender, die benötigt werden, um eine Akteursbeteiligung zu organisieren und durchzuführen, - Dienstreisen u. a. für Weiterqualifizierungen, Netzwerktreffen, Fachtagungen und Infoveranstaltungen. Um einen Antrag stellen zu können, muss Ihre Kommune oder Organisation neben komplexen Wirtschafts- und Verwaltungsstrukturen auch erhebliche Energie- und Treibhausgas-Einsparpotenziale in mehreren Handlungsfeldern aufweisen. Der Zuschuss beträgt 70 % der förderfähigen Gesamtausgaben. Finanzschwache Kommunen und Antragsteller aus Braunkohlegebieten können 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 24 Monate.
EU-LIFE – Programm für die Umwelt und Klimapolitik
Im Programm LIFE fördert die EU-Maßnahmen zum Umwelt- und Klimaschutz in den Jahren 2021 bis 2027. Ziel des Programms LIFE ist es, umweltfreundliche, innovative Produkte, Verfahren und Dienstleistungen sowie Best Practice in Europa zu etablieren. Das Programm bildet eine Brücke zwischen der Forschung und der Umsetzung. Es werden nur in sich abgeschlossene Projekte (keine laufenden Vorhaben) mit konkreter Maßnahmenumsetzung gefördert, die einen Mehrwert für die Umwelt bringen. Das LIFE-Programm 2021–2027 gliedert sich in die folgenden vier Teilprogramme: - Naturschutz und Biodiversität - Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität - Klimaschutz und Klimaanpassung - Energiewende Das Programm fördert verschiedene Arten von Projekten zu allen oder einigen dieser Teilprogramme, beispielsweise Standardaktionsprojekte, Standardaktionsprojekte - Governance, Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, Projekte zur Vorbereitung eines SNAPs und SIPs, Strategische Integrierte Projekte und Strategische Naturschutzprojekte, Technische Unterstützung zur Replikation. Die Höhe der Förderung beträgt in der Regel bis zu 60% der förderfähigen Kosten, im Teilprogramm "Naturschutz und Biodiversität" bis zu 75 %, im Teilprogramm Energiewende bis zu 95 % Die Durchführung erfolgt auf der Grundlage mehrjähriger Arbeitsprogramme. Die Projektbeantragung erfolgt direkt in Brüssel.
Fokusberatungen Klimaschutz
Gefördert wird eine Fokusberatung in einem speziellen Handlungsfeld im Klimaschutz, die durch externe Dienstleistende durchgeführt wird. Die Förderung richtet sich an Antragsteller, die bereits erste Erfahrungen im Klimaschutz besitzen, konkrete Klimaschutzpotenziale in dem zu beratenden Handlungsfeld erschließen möchten und den nötigen Einfluss auf die jeweiligen Maßnahmenumsetzungen haben. Die Fokusberatung hilft Ihrer Organisation dabei, ein oder mehrere ausgewählte Fokusthemen oder konkrete Fragestellungen genau zu untersuchen und dazu passende Klimaschutzaktivitäten zu definieren. Sie entwickeln mit externer Unterstützung schnell realisierbare und wirkungsvolle Klimaschutzmaßnahmen und setzen diese um. Sie können bis zu 20 Beratertage in Anspruch nehmen. Der Zuschuss beträgt 70 % der förderfähigen Gesamtausgaben. Finanzschwache Kommunen und Antragsteller aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
Fördermöglichkeiten für eine nachhaltige und gesunde Ernährung in Bremen
Mit dem „Aktionsplan 2025 – Gesunde Ernährung in der Gemeinschaftsverpflegung der Stadtgemeinde Bremen“ hat sich der Senat der Freien Hansestadt Bremen1 zum Ziel gesetzt, die qualitativen Standards der Gemeinschaftsverpflegung schrittweise zu steigern. Dabei konzentriert sich der Aktionsplan vor allem darauf, den Prozentsatz der Lebensmittel, die gemäß der EU-Öko-Basisverordnung Nr. 2018/848 ökologisch hergestellt wurden, in bremischen Betrieben der Gemeinschaftsverpflegung auf 100 % zu erhöhen. Gefördert werden Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Lebensmittelverarbeitung einschließlich Betrieben der Gemeinschaftsverpflegung. Die Förderung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses mit einem standortbezogenen Festbetrag von 1 300 EUR für den innerbetrieblichen Bio-Umstellungsaufwand gewährt.
Förderprogramm KLIMAfit
Das Förderprogramm Klimafit BW bietet Unternehmen jeglicher Größe und Branche sowie anderen Organisationen in Baden-Württemberg einen niederschwelligen und strukturierten Einstieg in ein Klimaschutzmanagement sowie in das Thema Energieeinsparung. Die teilnehmenden Unternehmen und andere Organisationen werden in gemeinsamen Workshops sowie individuellen Beratungsterminen und Vor-Ort-Begehungen an den unternehmerischen Klimaschutz herangeführt. Hierbei werden eine Treibhausgasbilanz und ein Maßnahmenprogramm erarbeitet. Nach erfolgreichem Abschluss des Förderprogramms erhalten die Teilnehmenden die Auszeichnung „Klimafit BW-Betrieb“.
Förderprogramm „Unternehmen machen Klimaschutz“
Das Förderprogramm „Unternehmen machen Klimaschutz“ bietet baden-württembergischen Unternehmen Unterstützungsangebote für unternehmerische Klimaschutzmaßnahmen an. Das Förderprogramm ist ein Baustein der Klimaschutzstrategie „Unternehmen machen Klimaschutz“ und hat eine Laufzeit bis Ende 2027. Es gibt zwei Förderbausteine. Förderbaustein 1 – Beratungsförderung: Ziel der Beratungsförderung ist es, Unternehmen bei der Erstellung der Ist-Analyse anhand einer Treibhausgasbilanz und eines daraus abzuleitenden Transformationspfads zu unterstützen und Klimaschutzmaßnahmen abzuleiten. Die Beratungsförderung umfasst Beratungsförderung A und Beratungsförderung B mit jeweils zwei bis fünf bezuschussten Beratungstagen. Die Beratungsförderung B kann erst nach einem zusätzlichen Abschluss einer Klimaschutzvereinbarung mit dem Land Baden-Württemberg und einem damit verbundenen Beitritt zum Klimabündnis Baden-Württemberg in Anspruch genommen werden. Der Zuschuss zu Beratungen beträgt 75 % und maximal 900 Euro netto pro Personentag (zuwendungsfähige Gesamtausgabe 1.200 Euro netto pro Personentag mit acht Zeitstunden). Abrechenbar sind mindestens zwei vollständige Personentage. Förderbaustein 2 – Investitionsförderung: Die Investitionsförderung zielt auf die Projektumsetzung von identifizierten Maßnahmen ab, die eine wesentliche Treibhausgasminderung oder -vermeidung nach sich ziehen. Die Investitionsförderung kann von allen Unternehmen mit Sitz oder Standort in Baden-Württemberg beantragt werden. Die Antragstellung erfolgt über das Antragsformular jährlich zum 31. März und 30. September. Die Zuwendung wird als Projektförderung auf Antrag als Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Der Zuschuss beträgt maximal 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 80.000 Euro. Förderfähig sind nur Nettopreise.
Förderprogramm Klimabonus der Stadt Frankfurt am Main
Die Stadt Frankfurt nimmt 21 Millionen Euro in die Hand, um klimafördernde Projekte ihrer Einwohner und Unternehmen finanziell zu unterstützen. Dabei kann es sich handeln um: - Dach-, Fassaden- und Hofbegrünungen - Regenwasserspeicher und Trinkbrunnen - Solaranlagen - Mini-PV-Anlagen (sogenannte Balkonkraftwerke, hierfür stehen derzeit keine weiteren Mittel zur Verfügung) - Batteriespeicher und Ladesäulen (nur in Kombination mit neuen PV-Anlagen) Ziel der Förderung ist es, dafür Anreize zu schaffen, CO2 einzusparen und auf die klimatischen Veränderungen zu reagieren. Antragsberechtigt sind alle Privatpersonen, Unternehmen, Vereine, Organisationen und Gemeinschaften, die auf ihren Frankfurter Grundstücken Maßnahmen umsetzen wollen.
Förderprogramm Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern 2026-2029
Die neue Förderrichtlinie ist bewusst flexibel gestaltet, um aktuelle Bedarfe und Trends der Elektromobilität situativ berücksichtigen zu können. Daher ermöglicht die Förderrichtlinie u.a. neben Neubau und Modernisierung auch die Förderung von öffentlich zugänglichen oder nicht öffentlichen Ladepunkten. Allerdings wird nicht immer alles gefördert werden können. Im Sinne eines systematischen und zielgerichteten Ausbaus der bayerischen Ladeinfrastruktur werden vielmehr die jeweiligen Förderrahmenbedingungen in einzelnen Förderaufrufen definiert, u.a. Antragsfristen, Zielstellung oder Fördermitteletat. Eine Antragstellung außerhalb eines Förderaufrufes ist nicht möglich. Im Rahmen dieser Förderlandschaft geht der Freistaat von zwei Förderaufrufen pro Jahr aus. Der erste Förderaufruf ist für das erste Halbjahr 2026 geplant und wird voraussichtlich wieder öffentlich zugängliche Ladepunkte adressieren. Der 1. Förderaufruf für öffentliche Ladeinfrastruktur ist vom 06.07.2026, 10:00 Uhr bis zum 17.07.2026, 16:00 Uhr geöffnet. Voraussichtlich wird es Ende 2026 einen Aufruf für Ladeinfrastruktur im Straßengüterverkehr geben. Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als zweckgebundener Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Gefördert werden im Rahmen dieses Aufrufes neu aufgebaute und barrierefreie Ladepunkte (LP) mit Obergrenzen entsprechend der Nennladeleistung. Es gelten reduzierte Obergrenzen für nicht barrierefreie Ladepunkte. Pro Antragsteller wird die maximale Zuwendungssumme in diesem Förderaufruf auf 250.000 € begrenzt.
Förderrichtlinie Energie und Klima/2023
Ziel des Programms ist die Unterstützung einer klimaneutralen Wirtschaft und die Umsetzung der Energiewende und des Klimaschutzes in Sachsen. Modul 1: Anwendungsorientierte Energie- und Klimaforschung (nur für Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Berufsakademie in Sachsen) Modul 2: Energieeffizienz und Reduzierung von Treibhausgasemissionen Modul 3: Maßnahmen zur Entwicklung intelligenter Energiesysteme, Netze und Speichersysteme auf lokaler Ebene Modul 4: Stärkung der Anpassung an die Folgen des Klimawandels Modul 5: Zukunftsfähige Energieversorgung (in der Gebietskulisse des Just Transition Fonds: Landkreise Görlitz, Bautzen, Nordsachsen, Leipzig sowie die Städte Chemnitz und Leipzig). Begünstigte können je nach geplanter Maßnahmenart / je nach Modul u. a. Unternehmen, Kommunen, Zweckverbände, Genossenschaften, Stiftungen und Vereine aus Sachsen sein. Die Zuschusshöhe ist in Abhängigkeit der geplanten Maßnahmenart / des Moduls, der Rechtsform des Antragstellers und der geltenden Beihilfevorschriften unterschiedlich hoch. Sie beträgt grundsätzlich zwischen 50 bis 80 % der förderfähigen Ausgaben. Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Es gilt ab sofort ein Antrags- und Bewilligungsstopp für die Förderung der Teilnahme am European Energy Award – EEA-Programm für Kommunen (eea-Programm gem. Teil B, Ziff. II, Nr. 1.2 Buchstabe d) der FRL EuK/2023). Die übrigen über diese Ziffer der FRL zu beantragenden Maßnahmen bleiben davon unberührt.
Förderrichtlinien Kommunaler Klimaschutz – KommKlimaFöR 2023 Förderschwerpunkt: Klimaschutz, Klimaanpassung
Der Freistaat Bayern unterstützt bayerische Kommunen und deren Zusammenschlüsse (Zweckverbände), Kommunalunternehmen und andere juristische Personen des öffenlichen und privaten Rechts (letztere nur dann, wenn sie sich mehrheitlich in kommunaler Hand befinden) sowie Partner der Bayerischen Staatsregierung in der Bayerischen Klima-Allianz bei der Durchführung von Vorhaben zur systematischen Verringerung von Treibhausgasemissionen. Gefördert werden: - Kommunales Energiemanagement (KEM; strategisches Vorhaben) - Konzept zur Minderung von Treibhausgasen (Klimaschutzkonzept; strategisches Vorhaben) - Qualitätsmanagementverfahren mit Klimaschutzbezug für Kommunen (strategisches Vorhaben) - Einrichtung einer Koordinierungsstelle zum Klimaschutz (Klimaschutzlotse; strategisches Vorhaben) - Mobilitätskonzept (strategisches Vorhaben) - Weitere Konzepte mit Klimaschutzbezug (strategisches Vorhaben) - Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung, Lichtsignalanlagen, Innen- und Hallenbeleuchtung (investive Vorhaben) - Weitere Umsetzungsvorhaben zur systematischen Verringerung von Treibhausgasemissionen (investive Vorhaben) - Vorhaben zur systematischen Verringerung von Treibhausgasemissionen – Partner der Bayerischen Klima-Allianz - Erstellung, Erweiterung und Aktualisierung eines Klimaanpassungskonzepts durch externe Dienstleister (strategisches Vorhaben) - Umsetzungsvorhaben zur Klimaanpassung (investives Vorhaben) Die Fördersätze betragen je nach Vorhaben (s. Nr. 5.3 der Richtlinie) 50 bis 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Je nach Vorhaben beträgt die Höchstsumme der Zuwendung zwischen 5 000 Euro und 500 000 Euro. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben für das jeweilige Vorhaben nach dem Ergebnis der Antragsprüfung nicht auf mindestens 5 000 Euro bzw. 25 000 Euro belaufen (siehe Richtlinie). Die neue Richtlinie zum Förderschwerpunkt „Klimaschutz in Kommunen“ im Bayerischen Klimaschutzprogramm vom 02. Dezember 2022 gilt vom 01. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2026.
Förderung Erprobungs- und Entwicklungsvorhaben
E+E-Vorhaben sollen innovative Konzepte und Maßnahmen des Naturschutzes beispielhaft in der Praxis erproben und weiterentwickeln. Sie sollen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt beitragen. Von besonderer Bedeutung sind dabei Projekte, die Schutz- und Nutzaspekte zusammenführen. Ein E+E-Vorhaben kann aus denTeilprojekten Voruntersuchung, Hauptvorhaben und wissenschaftliche Begleitung bestehen, die separat beantragt und bearbeitet werden. Die Förderschwerpunkte und beispielhaften Lösungsansätze erstrecken sich auf die Bereiche: - Artenvielfalt bewahren: Wiedereinbürgerung und Schutz hochgradig gefährdeter Tiere und Pflanzen - Biotope schützen: Erhaltung, Wiederherstellung und Vernetzung wertvoller Lebensräume - Naturschutzgerechte Regionalentwicklungen anstoßen: Naturschutzgerechte Land-, Forst- und Wasserwirtschaft - Ökologische Stadterneuerung stärken: Naturschutzgerechte Entwicklung urbaner Räume - Gesellschaftliche Akzeptanz für den Naturschutz steigern: Kommunikations-, Informations- und Partizipationsmodelle - Dem Klimawandel begegnen: Naturschutzmaßnahmen zum aktiven Klimaschutz.
Förderung Kommunale Klimarichtlinie
Gefördert werden: - Investive kommunale Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen (Neu-, Erweiterungs- und Ersatzinvestitionen) - Energieeffizienzmaßnahmen an Kläranlagen und im Rahmen der Trinkwassergewinnung und -bereitstellung - Investitionen zur Anpassung an den Klimawandel wie beispielsweise: Entsiegelungen und Beschattungen von öffentlichen Plätzen, Dachbegrünungen, Starkregenvorsorge, wie der Rückbau verrohrter Gewässer und die Rückhaltung von Niederschlagswasser von Dachflächen öffentlicher Gebäude und Anlagen. Auch die Schaffung von innerörtlichen Wasserflächen oder Retentionsflächen sind mögliche Maßnahmen. - Pilot- und Demonstrationsvorhaben für Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel Es gibt eine Basisförderquote von 40 % für alle Kommunen. Den Klima-Kommunen-Zuschlag in Höhe von 20 % (also insgesamt 60 %) erhalten Kommunen , die Mitglied im Bündnis der Klima-Kommunen sind und die entsprechenden Anforderungen erfüllen. Den zusätzlichen Sprinter-Zuschlag in Höhe von 15 % (also insgesamt 75 %) erhalten Klima-Kommunen, die mindestens eine Sprinter-Maßnahme pro Jahr umsetzen. Bei Förderung von investiven Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen beträgt der maximale Förderbetrag für Kommunen grundsätzlich 250.000 Euro, für Biomassefeuerungsanlagen und für kommunale Unternehmen 200.000 Euro.
Förderung von Energieeinspar- und Energieeffizienztechnologien und Energieinnovationen – E3
Ziel dieser Richtlinie ist die Förderung von Vorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz, Senkung des Energieverbrauchs und Reduzierung der CO2- Emissionen im Hinblick auf das Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2045. Gefördert werden: - nicht gebäudebezogene investive Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz und dadurch Reduzierung der energiebedingten Treibhausgasemissionen, - nicht gebäudebezogene investive Maßnahmen zur energetischen Optimierung von industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen, - nicht gebäudebezogene investive Maßnahmen zur Umstellung auf CO2-neutrale Energieträger, sofern diese energieeffizienter sind, - nicht gebäudebezogene Investitionen in Querschnittstechnologien wie Mess-, Steuer- Regel- oder Automatisierungstechnik sowie zugehörige Software, sofern sie zur Verbesserung der Energieeffizienz der zu optimierten Anlagen und Prozesse beiträgt, - Vorhaben, die zur Durchführung und Vorbereitung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten (Durchführbarkeitsstudien) für neuartige Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen dienen, in denen technisch-wissenschaftliche Voraussetzungen für die Entwicklung neuer zukunftsorientierter energieeffizienter Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen geschaffen werden, - Pilot- und Demonstrationsvorhaben, die auf die erstmalige Anwendung und Validierung neuer zukunftsorientierter energieeffizienter Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen abzielen. Diese Förderung kann von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein beantragt werden. Forschungs- und Entwicklungsvorhaben können nicht in großen Unternehmen gefördert werden. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden grundsätzlich bevorzugt gefördert. Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht zurückzahlbaren Zuschusses.
GründachPlus
Bezuschusst wird die Dach- und Fassadenbegrünung von Gebäuden in bestimmten Stadtgebieten von Berlin. Die Dachbegrünung wird bei einer Vegetationsfläche von mehr als 100 Quadratmetern gefördert. Fassaden werden bei einer Vegetationsfläche von mehr als 50 Quadratmetern bodengebundener und mehr als 10 Quadratmetern wandgebundener Fassadenbegrünung bezuschusst. Die finanziellen Zuschüsse aus dem Programm werden für jedes förderfähige Gebäude einmalig im Rahmen einer nicht rückzahlbaren Projektfinanzierung gewährt.
Hamburger Gründachförderung
Gefördert werden freiwillig durchgeführte Dach- und Fassadenbegrünungen auf und an Gebäuden und Bauwerken in Hamburg. Wer wird gefördert? Eigentümer*innen sowie Erbbauberechtigte von Hamburger Wohn- und Nichtwohngebäuden einschließlich der Nebengebäude und Infrastrukturgewerbe. Was wird gefördert? Dachbegrünung und Fassadenbegrünung. Es kann auch die Gebäudebegrünung PLUS beantragt werden, wenn die zusätzlichen Förderkriterien erfüllt sind (Lage im Stadtgebiet, Maßnahmen zur Klimaanpassung und Maßnahmen mit gesellschaftlichem Mehrwert). Förderkonditionen für die Dachbegrünung und Fassadenbegrünung: einmaliger Zuschuss von max. 100.000 Euro pro Gebäude. Die Förderung für Vermietende ab drei Wohneinheiten, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und sonstige Organisationen (z. B. Vereine, Stiftungen und gemeinnützige Organisationsformen) beträgt pauschal 40 % der eingereichten förderfähigen Ausgaben. Begrenzt werden die anerkennungsfähigen Kosten ggf. durch die maximal förderfähigen Kosten je m² Nettovegetationsfläche. Für solare Energiegewinnung in Kombination mit begrünten Dächern wird die Unterkonstruktion der Solaranlage mit 40 % der anerkennungsfähigen Kosten, jedoch mit max. 50 €/m² Bruttokollektorfläche/-modulfläche bezuschusst. Förderkonditionen für Gebäudebegrünung PLUS: Einmaliger Zuschuss in Höhe von 75 bis zu 100 % der förderfähigen Ausgaben, max. 200.000,00 € je Bauwerk.
Infrastruktur- und Sozialfinanzierung
Die ILB finanziert zusätzlich Investitionen in die kommunale und soziale Infrastruktur, die nicht direkt durch die Kommunen umgesetzt werden. Dazu zählen die Investitionen von Stadtwerken, kommunalen Unternehmen, Zweckverbänden sowie Trägern von sozialen Einrichtungen. Im Rahmen dieses Programms können auch ÖPP-Projekte finanziert werden. Gefördert werden beispielsweise Investitionen in die: - allgemeine Verwaltung - öffentliche Sicherheit und Ordnung - Wissenschaft, Technik und Kulturpflege - Erschließung und Standortentwicklung - Ver- und Entsorgung - kommunale Verkehrsinfrastruktur inklusive öffentlichem Personennahverkehr - soziale Infrastruktur (Altenpflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, Kindergärten, Schulen etc.) - energetische Sanierung von Gebäuden im kommunalen und sozialen Bereich
Investitionskredit Kommune direkt (Infrastrukturprogramm Baden-Württemberg)
Gefördert werden Investitionen in die kommunale Infrastruktur. Im Rahmen der Förderung werden Anschaffungskosten, Baumaßnahmen, Sanierung, Modernisierung oder Energieeinsparung finanziert. Es werden bis zu 100 % der Investitionskosten bei Krediten unter 2 Mio. € und bis zu 50 % der Investitionskosten bei Krediten ab 2 Mio. € gedeckt. Die Laufzeit beträgt 10, 20 oder 30 Jahre bei einer tilgungsfreien Anlaufzeit von mindestens einem Jahr. Die Sollzinsverbilligung und -bindung gilt für 10 Jahre.
Investive, kommunale Klimaschutz-Modellprojekte
Ziel des Förderaufrufes ist es, die Umsetzung wegweisender investiver Modellprojekte im kommunalen Klimaschutz zu ermöglichen. Die geförderten Projekte leisten durch ihre direkten Treibhausgasminderungen einen wesentlichen Beitrag zur schrittweisen Erreichung der Treibhausgasneutralität von Kommunen und regen durch ihre bundesweite Sichtbarkeit zur Nachahmung und Umsetzung weiterer Klimaschutzprojekte an. Zielgruppe: Antragsberechtigt sind Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) und Zusammenschlüsse von Kommunen sowie Betriebe, Unternehmen und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung. Besonders förderwürdig sind Modellprojekte aus den Handlungsfeldern: Abfallentsorgung; Abwasserbeseitigung; Energie- und Ressourceneffizienz; Stärkung des Umweltverbunds, grüne City-Logistik und Treibhausgas-Reduktion im Wirtschaftsverkehr; Smart-City Fördersumme: Die Förderquote beträgt vorbehaltlich der beihilferechtlichen Zulässigkeit bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Nachweislich finanzschwache Kommunen können vorbehaltlich der beihilferechtlichen Zulässigkeit eine Förderquote von bis zu 90 Prozent erhalten. Die Mindestzuwendung pro Vorhaben beträgt vorbehaltlich entgegenstehender beihilferechtlicher Vorgaben 200.000 Euro. In den einzelnen Teilvorhaben eines Verbundprojektes müssen Gesamtausgaben entstehen, die eine Zuwendung von mindestens 50.000 Euro ergeben. Die Zuwendung für ein Vorhaben, unabhängig von seiner Struktur als Einzel- oder Verbundvorhaben, soll 10 Millionen Euro nicht überschreiten.
Kälte-Klima-Richtlinie – Förderung im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI)
Mit der Kälte-Klima-Richtlinie unterstützt das Bundesumweltministerium die Anschaffung von energieeffizienten Kälte- und Klimaanlagen, wenn diese mit nicht-halogenierten Kältemitteln betrieben werden. Wie Messungen im Jahr 2023 zeigten, sind mit solchen Anlagen häufig Energieeinsparungen in Höhe von 30 bis 40 % gegenüber den Bestandsanlagen möglich. Das schont auch den Geldbeutel der Betreiber. Die Förderung geht jetzt in ihre letzte Phase. Nur noch bis zum 31.12.2026 können Anträge für einen Zuschuss für energieeffiziente stationäre Kälte- und Klimaanlagen, die mit nicht-halogenierten Kältemitteln betrieben werden, gestellt werden bei: - Neu- und Ersatzinstallationen von Kälte- und Klimaanlagen und Rückkühlsystemen, insbesondere Kompressionskälte- und Klimaanlagen mit direkter oder indirekter Verdampfung, Sorptions-Kälte- und Klimaanlagen sowie adiabate Verdunstungskühlanlagen; - Installation stationärer Wärmepumpen zur Abwärmenutzung; - Abhängig von der Kälteerzeugerart sind vielfältige Zusatzförderungen möglich, z.B.Luftkühler, Rückkühler, Speicher, Kühlsoleleitungen sowie die Einbindung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Antragsberechtigt sind Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, Hochschulen, Schulen, Krankenhäuser sowie kirchliche Einrichtungen. Nicht antragsberechtigt sind Privatpersonen.
KfW-Umweltprogramm
Das KfW-Umweltprogramm fördert Investitionen im Rahmen eines Kreditverfahrens, die die Umweltsituation und den Klimaschutz verbessern und Ressourcen schonen. Zu den förderfähigen Maßnahmen zählen insbesondere: - Kreislaufwirtschaft (Circular Economy) - Luftreinhaltung/Lärmschutz - Klimaschutz-/sowie Klimaanpassungsmaßnahmen - Sonstige Umweltschutzmaßnahmen - Planungs- und Umsetzungsbegleitung Kleine Unternehmen erhalten einen günstigeren Zinssatz. Ihren individuellen Zinssatz ermittelt Ihre Bank anhand Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der Qualität Ihrer Sicherheiten. Die Mindestlaufzeit beträgt 2 Jahre. Kredithöhe und Auszahlung: für Vorhaben jeder Größe: Kreditbetrag bis maximal 25 Mio. Euro, kein Mindestbetrag; bis zu 100 % Ihrer Investitionskosten; 100 % des Kreditbetrags werden ausgezahlt; Bereitstellungsprovision 0,15 % pro Monat beginnend 6 Monate und 2 Bankarbeitstage nach Zusage Rückzahlung: Während der tilgungsfreien Zeit zahlen Sie nur Zinsen – danach gleich hohe vierteljährliche Raten zuzüglich Zinsen auf den noch zu tilgenden Kreditbetrag. Sie können Ihren Kredit ganz oder teilweise außerplanmäßig tilgen – gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Die Rückzahlung erfolgt über Ihre Bank.
Klimaschutz Förderung von kommunalen Klimaschutz- und Klimaanpassungsprojekten sowie von kommunalen Informationsinitiativen
Durch die Förderung sollen die Ziele der Hessischen Landesregierung im Bereich des Klimaschutzes zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen sowie die Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels unterstützt werden. Bei dieser Förderung gibt es vier Fördermöglichkeiten: - Förderung investiver kommunaler Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen (Klimaschutzmaßnahmen) - Förderung kommunaler Maßnahmen zur Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels (Klimaanpassungsmaßnahmen) - Förderung von Pilot- und Demonstrationsvorhaben zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen (Klimaschutzmaßnahmen) oder zur Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels (Klimaanpassungsmaßnahmen) - Förderung von Maßnahmen zur Haus- und Hofbegrünung privater Immobilieneigentümer als Klimaanpassungsmaßnahme in Kommunen Antragsberechtigt sind hessische Gemeinden, Städte und Landkreise, deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände sowie kommunale Unternehmen. Die Zuschusshöhe ist unterschiedlich je nach Fördermöglichkeit.
Klimaschutz-Projekte in nicht wirtschaftlich tätigen Organisationen
Zuwendungen werden gewährt für die nachhaltige Verringerung von Treibhausgasemissionen um mindestens 30 % gegenüber den vorherigen Emissionssituationen durch Steigerung der Energieeffizienz sowie Entwicklung oder Errichtung von intelligenten Energiesystemen und Energiespeicherung. Dazu zählen insbesondere: - Machbarkeitsstudien, Vorplanungsstudien und Vorbereitungen - Planung von investiven Vorhaben sowie zur intelligenten Kopplung - Investive Vorhaben zur Energieeinsparung und zur Verbesserung der Energieeffizienz, die über den gesetzlichen Standard zum Zeitpunkt des Antragseingangs hinausgehen - Investive Vorhaben der Entwicklung oder Errichtung intelligenter kleinräumiger Energiesysteme (einschließlich intelligenter Netze und Informations- und Kommunikationssysteme) und lokaler Netze zur Nutzung erneuerbarer Energien - Demonstrationsvorhaben für neue Lösungen zur Einsparung von Energie oder Treibhausgasemissionen Wer wird gefördert? - Gemeinden, Ämter, Landkreise, kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände, rechtsfähige kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts und kommunale Landesverbände Mecklenburg-Vorpommerns - Kirchen/Religionsgemeinschaften - Vereine, Verbände und Stiftungen Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung oder als Festbetragsfinanzierung (für Vorhaben unter 200.000,00 EUR Gesamtausgaben mit vereinfachtem Verwendungsnachweisverfahren) in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung gewährt. Die Förderhöhe beträgt je nach Fördertatbestand 25 %, 50 % oder 60 %. Eine Erhöhung bis maximal 70 % ist durch die Gewährung einzelner Boni möglich, welche nur im Einzelfall und einmalig gewährt werden.
Klimaschutz-Projekte in wirtschaftlich tätigen Organisationen
Zuwendungen werden gewährt für die nachhaltige Verringerung von Treibhausgasemissionen um mindestens 30 % gegenüber den vorherigen Emissionssituationen durch Steigerung der Energieeffizienz sowie Entwicklung oder Errichtung von intelligenten Energiesystemen und Energiespeicherung. Dazu zählen insbesondere: - Machbarkeitsstudien, Vorplanungsstudien und Vorbereitungen - Planung von investiven Vorhaben sowie zur intelligenten Kopplung - Investive Vorhaben zur Energieeinsparung und zur Verbesserung der Energieeffizienz, die über den gesetzlichen Standard zum Zeitpunkt des Antragseingangs hinausgehen - Investive Vorhaben der Entwicklung oder Errichtung intelligenter kleinräumiger Energiesysteme (einschließlich intelligenter Netze und Informations- und Kommunikationssysteme) und lokaler Netze zur Nutzung erneuerbarer Energien - Demonstrationsvorhaben für neue Lösungen zur Einsparung von Energie oder Treibhausgasemissionen Wer wird gefördert? - Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft - kommunale Zweckverbände, rechtsfähige kommunale Anstalten öffentlichen Rechts und kommunale Landesverbände Mecklenburg-Vorpommerns - Vereine, Verbände und Stiftungen sowie gemeinwohlorientierte Gesellschaften, sofern diese Förderung ihre wirtschaftliche Tätigkeit betrifft Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt (nicht rückzahlbarer Zuschuss). Die Förderhöhe beträgt je nach Fördertatbestand 30 %, 35 % oder 40 %. Eine Erhöhung bis maximal 70 % ist durch die Gewährung einzelner Boni möglich, welche nur im Einzelfall und einmalig gewährt werden.
Klinikpartnerschaften -Förderlinie Global
Die Förderlinie „Global” richtet sich an deutsche Institutionen (Kliniken, Krankenhäuser, Vereine, Stiftungen etc.), die eine institutionalisierte Partnerschaft mit einer medizinischen Einrichtung in einem Land mit niedrigen oder mittleren Einkommen. Die Förderlinie Global wird bis zu zwei Mal im Jahr ausgeschrieben, mit einer Ausschreibungsphase von jeweils 6 Wochen. In dieser Zeit können sich Antragsteller*innen über das Antragsportal auf der Webseite des Förderprogramms Klinikpartnerschaften registrieren und ihre Bewerbung einreichen. Die Partner*innen führen Fort- und Weiterbildungen sowie gemeinsame Trainings durch. Ziel ist es, dass Gesundheitsdienstleistungen dadurch weltweit verbessert werden und Menschen eine optimale medizinische Versorgung bekommen. Die Höhe der Förderung beträgt bis zu EUR 50.000 für maximal 2 Jahre.
Klinikpartnerschaften -Förderlinie Global
Die Förderlinie „Global” richtet sich an deutsche Institutionen (Kliniken, Krankenhäuser, Vereine, Stiftungen etc.), die eine institutionalisierte Partnerschaft mit einer medizinischen Einrichtung in einem Land niedrigen oder mittleren Einkommens haben. Sie wird zweimal pro Jahr ausgeschrieben. Die Partner*innen führen Fort- und Weiterbildungen sowie gemeinsame Trainings durch. Ziel ist es, dass Gesundheitsdienstleistungen dadurch weltweit verbessert werden und Menschen eine optimale medizinische Versorgung bekommen. Die Höhe der Förderung beträgt bis zu EUR 50.000 für maximal 2 Jahre.
Ko-Finanzierung von geförderten Klimaschutzmaßnahmen im Land Bremen
ACHTUNG Dieses Förderprogramm ist derzeit ausgesetzt. Aufgrund des Eckwertbeschlusses 2026/2027 des Senats vom 17.06.2025 zur Aufstellung der Haushalte 2026 und 2027 werden für dieses Förderprogramm bis auf weiteres keine Förderanträge angenommen. Über Änderungen wird auf der Seite der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft informiert. Die Bundesregierung hat im Hinblick auf die angestrebten Klimaschutzziele bereits umfangreiche Förderaktivitäten zur Unterstützung von Projekten im kommunalen Klimaschutz aufgelegt. Je nach programmatischem Ansatz schwanken die Förderquoten zwischen 20 und 90 %. Der Ko-Finanzierungsfonds ist als Ergänzung entsprechender Förderprogramme anderer Fördermittelgeber vorgesehen, um diese Förderquoten zu erhöhen. Die Förderung erfolgt projektbezogen als Zuschuss zur Erhöhung der Förderungsquoten der Bundesprogramme unter Berücksichtigung von deren Mindesteigenanteilsquoten in Höhe von: - maximal einer Verdoppelung des Fördersatzes bei strategischen Klimaschutzmaßnahmen (nach der Kommunalrichtlinie und weiteren relevanten Förderprogrammen), bis zu 60.000 Euro je Förderfall, - maximal 10 Prozentpunkte über dem Fördersatz für investive Klimaschutzmaßnahmen (nach der Kommunalrichtlinie und weiteren relevanten Förderprogrammen), bis zu 60.000 Euro je Förderfall, - maximal bis auf den jeweils gültigen mindestens zu erbringenden Eigenanteil des Programmes 432 der KfW für energetische Stadtsanierung
NRW.BANK.Invest Zukunft.
Die NRW.BANK fördert zu niedrigeren Zinsen als dem Marktzins (2 % niedriger) die Transformation zu Nachhaltigkeit, Digitalisierung und Innovation in Unternehmen. Für kleine und mittlere Unternehmen gibt es Tilgungsnachlässe von 5, 10 oder 20 %. Förderfähig sind Investitionen in den Bereichen: - Klimaschutz(-technologien) - Umweltschutz - Circular Economy - Effizienz und Einsparung - Mobilität - Digitalisierung - Innovation
Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen (progres.nrw)
Die förderpolitischen Aktivitäten zur Energiepolitik im Land Nordrhein-Westfalen werden im „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energie und Energiesparen“ – kurz progres.nrw – gebündelt. Ziel dieses Programms ist einerseits, durch eine veränderte Mobilität die Erreichung der Klimaschutzziele im Verkehrssektor zu unterstützen und die Lebensqualität in den Städten zu verbessern, andererseits die Einführung und Verbreitung von anwendbarer Techniken zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie zum sparsamen und effizienten Einsatz von Energie, um damit einen wesentlichen Beitrag zu den Klimaschutzzielen des Landes zu leisten. Förderbereiche: - Fahrzeuge - Lademöglichkeiten - Strom- und Wärmeerzeugung - Gebäude (Neu- und Umbauten) - Energiesysteme für klimagerechte Gebäude - Fernwärmeleitungen/Wärmekonzepte Besondere Förderbereiche: - Fort- und Weiterbildung - Beratungsleistungen - Konzeptförderung 17.02.2026: Förderpause in den Programmbereichen Emissionsarme Mobilität und Klimaschutztechnik wurde beendet. Es können wieder Förderanträge aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) zu den Programmbereichen Emissionsarme Mobilität und Klimaschutztechnik Nordrhein-Westfalen gestellt werden.
Programm zur Förderung anwendungsnaher Umwelttechniken
Wenn Sie als Unternehmen oder als wissenschaftliche Einrichtung umweltfreundliche Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen gemeinsam mit einem Projektpartner erproben, können Sie bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau eine Förderung beantragen. Nach Maßgabe dieser Richtlinie werden Förderungen an Unternehmen und Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung mit Sitz bzw. Betriebsstätte im Land Bremen gewährt für: 1. Forschungs- und Entwicklungsvorhaben 2. Prozess- und Organisationsinnovationen 3. Durchführbarkeitsstudien 4. Innovationscluster 5. Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen Die Entwicklungsvorhaben sollen insbesondere auf produktionsintegrierte Umweltschutztechniken, aber auch auf den sparsamen Einsatz von Materialien und Energie, auf die Vermeidung bzw. Verminderung von Emissionen, Abfall, Abwasser und auf die Wiederverwertung der eingesetzten Materialien abzielen. Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Förderfähig sind projektbezogene Personalkosten sowie projektbezogene Sachkosten. Die maximale Höhe des Zuschusses hängt vom konkreten Vorhaben ab.
proKlima – Der enercity-Fonds
Zum proKlima-Fördergebiet gehören die Städte Hannover, Hemmingen, Laatzen, Langenhagen, Ronnenberg und Seelze. Die Förderangebote für Nichtwohngebäude umfassen diverse Maßnahmen in den Bereichen: Expertenberatung und Serviceangebote, Wärmeversorgung, SolarStrom und Heizungsoptimierung für bestehende Wärmenetzanschlüsse. Es werden sowohl Maßnahmen an Bestandsgebäuden als auch teilweise der Neubau gefördert. Finanziert wird proKlima von den Städten Hannover, Hemmingen, Laatzen, Langenhagen, Ronnenberg und Seelze (zusammen das proKlima-Fördergebiet) sowie der enercity Netz GmbH.
Sachsen-Anhalt ENERGIE
"Sachsen-Anhalt ENERGIE" unterstützt kleine, mittlere und große Unternehmen bei der energieeffizienten Erneuerung von Gebäuden, dem Austausch ineffizienter technischer Anlagen sowie der Installation erneuerbarer Energiequellen für die Versorgung mit Strom und Wärme. Hinweis: Eine alleinige Förderung von Energieerzeugungsanlagen (bspw. Photovoltaikanlagen) und Speichern ist nicht möglich. Was wird gefördert? 1. Gebäudebezogene Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz (zum Beispiel an Fassade, Dach, Fenstern, Türen, Toren, Heizung, Kühlung) und 2. nicht gebäudebezogene Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, wie der Austausch ineffizienter technischer Anlagen und Aggregate, die Installation von Anlagen zur Wärmerückgewinnung und Abwärmenutzung oder Maßnahmen zur energetischen Prozessoptimierung.
Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung
Gefördert wird die energieeffiziente Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung. Bezuschusst werden Ausgaben für: - Leuchtenkopf – bestehend aus einem Träger für das Leuchtmittel sowie dem Leuchtmittel selbst, Reflektor/Optik, Abdeckung und Gehäuse, - Steuer- und Regelungstechnik, - Anschaffung, Installation, Errichtung und Inbetriebnahme der förderfähigen Anlagenkomponenten, - Deinstallation und fachgerechte Entsorgung der zu ersetzenden Anlagenkomponenten - Durchführung einer photometrischen Messung Der Zuschuss beträgt 25 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben. Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 40 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 18 Monate.
Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung (im Rahmen der Kommunalrichtlinie)
Bezuschusst werden Ausgaben für das komplette Leuchtensystem, bestehend aus Leuchte, Leuchtmittel, Reflektor/Optik und Abdeckung, Steuer- und Regelungstechnik, die Anschaffung, Installation, Errichtung und Inbetriebnahme der förderfähigen Anlagenkomponenten samt erforderlichem Installationsmaterial sowie die Deinstallation und fachgerechte Entsorgung der zu ersetzenden Anlagekomponenten. Der Zuschuss beträgt 25 % der förderfähigen Gesamtausgaben. Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten können 40 % der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 18 Monate.
SolarPLUS L: Photovoltaik-Förderung in Berlin für Mehrfamilienhäuser, Gewerbe & Nichtwohngebäude
Ab dem 8. Januar 2026 startet das Programm SolarPLUS mit einer neuen Struktur: SolarPLUS S fokussiert sich auf die Förderung von Solaranlagen auf Eigenheimen und bietet Pauschalen für Zählerschränke, Photovoltaikanlagen mit Speicher sowie denkmalgerechte Solaranlagen. SolarPLUS L unterstützt hingegen größere Solaranlagen mit der Förderung von Stromspeichern, Messplätzen, Gutachten, Studien, Konzepten und Sonderlösungen, wie der Kombination von Gründächern mit Photovoltaikanlagen oder der Installation von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden und an Fassaden. SolarPLUS L umfasst: - Dachgutachten - Machbarkeitsstudien für Photovoltaik-Projekte - Förderung von Zähler- und Messkonzepten für PV-Anlagen Förderhöhe: - Natürliche Personen, kleine Unternehmen, WEG: 65 % - Mittlere Unternehmen: 55 % - Große Unternehmen: 45 % - Maximale Föredrhöhe liegt je nach Fördergegenstand und Unternehmensgröße zwischen 10.000 und 30.000 EUR
Umweltinnovationsprogramm
Gefördert werden großtechnische Anlagen mit Demonstrationscharakter in Deutschland. Die geplante innovative Technik wird in der Branche erstmalig durch das Unternehmen angewendet oder es werden bekannte Techniken neuartig kombiniert. Vorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) werden bevorzugt gefördert. Die Förderung erfolgt entweder als Investitionszuschuss oder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines Darlehens der KfW. Der Höchstbetrag für einen möglichen Investitionszuschuss beläuft sich auf 7,5 Millionen EUR.
Umweltschutzförderung der Deutschen Bundesstiftung Umwelt
Förderung für innovative, modellhafte und lösungsorientierte Vorhaben in den folgenden Themenfeldern: - Nachhaltigkeitskommunikation, -bildung und -bewertung - Nachhaltige Ernährung und Lebensmittelproduktion - Umweltschonende Produkte - Klima- und ressourcenschonendes Bauen - Nachhaltige Quartiersentwicklung - Erneuerbare Energie, Energieeinsparung und -effizienz - Ressourceneffiziente Verfahren, Produktionsprozesse und Werkstoffe - Kreislaufführung und effiziente Nutzung großer und umweltrelevanter Stoffströme - Naturschutz und Gewässerschutz - Umwelt und Kulturgüter - Meeresnaturschutzfonds - Themenoffene Förderung
Verbesserung des ruhenden Radverkehrs und dessen Infrastruktur (im Rahmen der Kommunalrichtlinie)
Gefördert werden neue Radabstellanlagen, das heißt nicht bewegliche Anlagen oder Bauwerke zum Abstellen von Fahrrädern wie Anlehnbügel, Reihenparker oder Doppelstockparker sowie Fahrradparkhäuser einschließlich ihrer Ausstattung. Im Zusammenhang mit Radabstellanlagen oder Fahrradparkhäusern werden auch die Überdachung von Radabstellanlagen inklusive Beleuchtung und Netzanschluss, Abstellanlagen für Tretroller, Schließfächer mit Standardsteckdosen sowie SB-Servicestationen gefördert und weitere Bereiche. Förderfähig sind auch netzunabhängige Photovoltaikanlagen mit Stromspeicher (Inselanlagen), die z. B. für Anlagentechnik benötigt werden, etwa für die Beleuchtung oder den Betrieb des Zugangssystems. Der Zuschuss beträgt 50 % der förderfähigen Gesamtausgaben. Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 65 % der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 24 Monate.
Zulassung von KWK-Anlagen
Betreiber von KWK-Anlagen können nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zeitlich befristete Zuschlagszahlungen erhalten. Voraussetzung für diese Zuschläge ist die Zulassung der Anlage durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Hocheffiziente neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen erhalten nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) eine Vergütung für den in der Anlage erzeugten Strom, den sogenannten KWK-Zuschlag. Grundsätzlich besteht der Anspruch auf den KWK-Zuschlag nur für den in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom. Die Zahlung des Zuschlags erfolgt durch den zuständigen Stromnetzbetreiber.
Zulassung von Wärme- und Kältenetzen
Um die Effizienz im Bereich der Strom- und Wärmeerzeugung zu steigern, unterstützt die Bundesregierung den Ausbau von Kraft-Wärme-Kopplung insbesondere durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG). Neben der Stromvergütung für KWK-Anlagen und der Förderung von Wärme- und Kältespeichern sieht das KWKG eine investive Förderung für Wärme- und Kältenetze vor. Die Höhe des KWK-Zuschlags beträgt 40 % der ansatzfähigen Investitionskosten. Die max. Zuschlagshöhe je Projekt beträgt 50 Mio. Euro.
Zulassung von Wärme- und Kältespeichern
Zum 01.04.2025 ist das neue KWKG 2025 in Kraft getreten. Für Wärme- und Kältespeicher werden insbesondere die Zuschlagsvoraussetzungen für Inbetriebnahmen nach dem 31.12.2026 neu geregelt. Darüber hinaus werden die Begriffsbestimmungen für „Wärme aus erneuerbaren Energien“ und „unvermeidbare Abwärme“ in Übereinstimmung mit dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) neu definiert. Der Zuschlag beträgt 250 Euro pro m³ Wasseräquivalent des Speichervolumens. Bei Speichern mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmetern Wasseräquivalent beträgt der Zuschlag jedoch höchstens 30 % der ansatzfähigen Investitionskosten und maximal 10 Mio. Euro pro Projekt.