Förderdatenbank
Die Förderdatenbank können Sie auch als Excel-Datei (504 Kb) herunterladen.
Die Förderdatenbank unterstützt Krankenhäuser bei der Suche nach Förder-, Informations- und Beratungsmöglichkeiten für Nachhaltigkeits- und Klimaschutzmaßnahmen. Sie wird seit dem Sommer 2023 vom Deutschen Krankenhausinstitut e. V. im Auftrag der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. erstellt und regelmäßig aktualisiert. Das letzte Update fand im Juli 2026 statt.
Bitte beachten Sie bei der Nutzung, dass die Übersicht nicht alle verfügbaren Fördermöglichkeiten abdeckt. Es handelt sich ausschließlich um eine Auswahl deutscher Fördermöglichkeiten, die im Zuge jedes Updates sorgfältig auf Aktualität geprüft sowie redaktionell oder inhaltlich angepasst werden. Ebenso werden beim Update Ergänzungen bisher nicht gelisteter Fördermöglichkeiten vorgenommen.
Es liegt in der Verantwortung der Krankenhäuser, die Fördermöglichkeiten über die beigefügten Links auf Aktualität und individuelle Anwendbarkeit zu überprüfen. Bei Fragen zu Förderanträgen wenden Sie sich bitte direkt an den jeweiligen Förderer.
Neben unserer eigenen Förderdatenbank finden Sie auf unserer Plattform weitere Informationen zur Gewinnung von Fördermitteln, wie eine Liste von weiteren relevanten Förderdatenbanken sowie von Energieagenturen, die Beratung zu Fragen der Energieeinsparung anbieten.
Fördermöglichkeiten filtern
Durchsuchen und filtern Sie die Fördermitteldatenbank nach Begriffen und Förderschwerpunkten.
Bundesförderung Kälte- und Klimaanlagen
Gefördert werden Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz an stationären Kälte- und Klimaanlagen, die mit nicht halogenierten Kältemitteln betrieben werden. Dazu zählt auch die Installation von Anlagenkomponenten (zum Beispiel für den Wärmepumpenbetrieb zur Abwärmenutzung oder von Speichern), sofern die Energieeffizienz weiter erhöht werden kann. Die förderfähigen Maßnahmen betreffen die Installation von Anlagen, deren Nach- und Umrüstung sowie die Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen. Antragsberechtigt sind (unabhängig von der Gewinnerzielungsabsicht): Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände und Eigenbetriebe, Hochschulen und Schulen, Krankenhäuser sowie kirchliche Einrichtungen.
Kälte-Klima-Richtlinie – Förderung im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI)
Mit der Kälte-Klima-Richtlinie unterstützt das Bundesumweltministerium die Anschaffung von energieeffizienten Kälte- und Klimaanlagen, wenn diese mit nicht-halogenierten Kältemitteln betrieben werden. Wie Messungen im Jahr 2023 zeigten, sind mit solchen Anlagen häufig Energieeinsparungen in Höhe von 30 bis 40 % gegenüber den Bestandsanlagen möglich. Das schont auch den Geldbeutel der Betreiber. Die Förderung geht jetzt in ihre letzte Phase. Nur noch bis zum 31.12.2026 können Anträge für einen Zuschuss für energieeffiziente stationäre Kälte- und Klimaanlagen, die mit nicht-halogenierten Kältemitteln betrieben werden, gestellt werden bei: - Neu- und Ersatzinstallationen von Kälte- und Klimaanlagen und Rückkühlsystemen, insbesondere Kompressionskälte- und Klimaanlagen mit direkter oder indirekter Verdampfung, Sorptions-Kälte- und Klimaanlagen sowie adiabate Verdunstungskühlanlagen; - Installation stationärer Wärmepumpen zur Abwärmenutzung; - Abhängig von der Kälteerzeugerart sind vielfältige Zusatzförderungen möglich, z.B.Luftkühler, Rückkühler, Speicher, Kühlsoleleitungen sowie die Einbindung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Antragsberechtigt sind Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, Hochschulen, Schulen, Krankenhäuser sowie kirchliche Einrichtungen. Nicht antragsberechtigt sind Privatpersonen.
Sachsen-Anhalt ENERGIE
"Sachsen-Anhalt ENERGIE" unterstützt kleine, mittlere und große Unternehmen bei der energieeffizienten Erneuerung von Gebäuden, dem Austausch ineffizienter technischer Anlagen sowie der Installation erneuerbarer Energiequellen für die Versorgung mit Strom und Wärme. Hinweis: Eine alleinige Förderung von Energieerzeugungsanlagen (bspw. Photovoltaikanlagen) und Speichern ist nicht möglich. Was wird gefördert? 1. Gebäudebezogene Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz (zum Beispiel an Fassade, Dach, Fenstern, Türen, Toren, Heizung, Kühlung) und 2. nicht gebäudebezogene Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, wie der Austausch ineffizienter technischer Anlagen und Aggregate, die Installation von Anlagen zur Wärmerückgewinnung und Abwärmenutzung oder Maßnahmen zur energetischen Prozessoptimierung.
Zulassung von Wärme- und Kältenetzen
Um die Effizienz im Bereich der Strom- und Wärmeerzeugung zu steigern, unterstützt die Bundesregierung den Ausbau von Kraft-Wärme-Kopplung insbesondere durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG). Neben der Stromvergütung für KWK-Anlagen und der Förderung von Wärme- und Kältespeichern sieht das KWKG eine investive Förderung für Wärme- und Kältenetze vor. Die Höhe des KWK-Zuschlags beträgt 40 % der ansatzfähigen Investitionskosten. Die max. Zuschlagshöhe je Projekt beträgt 50 Mio. Euro.
Zulassung von Wärme- und Kältespeichern
Zum 01.04.2025 ist das neue KWKG 2025 in Kraft getreten. Für Wärme- und Kältespeicher werden insbesondere die Zuschlagsvoraussetzungen für Inbetriebnahmen nach dem 31.12.2026 neu geregelt. Darüber hinaus werden die Begriffsbestimmungen für „Wärme aus erneuerbaren Energien“ und „unvermeidbare Abwärme“ in Übereinstimmung mit dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) neu definiert. Der Zuschlag beträgt 250 Euro pro m³ Wasseräquivalent des Speichervolumens. Bei Speichern mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmetern Wasseräquivalent beträgt der Zuschlag jedoch höchstens 30 % der ansatzfähigen Investitionskosten und maximal 10 Mio. Euro pro Projekt.