Förderdatenbank
Die Förderdatenbank können Sie auch als Excel-Datei (504 Kb) herunterladen.
Die Förderdatenbank unterstützt Krankenhäuser bei der Suche nach Förder-, Informations- und Beratungsmöglichkeiten für Nachhaltigkeits- und Klimaschutzmaßnahmen. Sie wird seit dem Sommer 2023 vom Deutschen Krankenhausinstitut e. V. im Auftrag der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. erstellt und regelmäßig aktualisiert. Das letzte Update fand im Juli 2026 statt.
Bitte beachten Sie bei der Nutzung, dass die Übersicht nicht alle verfügbaren Fördermöglichkeiten abdeckt. Es handelt sich ausschließlich um eine Auswahl deutscher Fördermöglichkeiten, die im Zuge jedes Updates sorgfältig auf Aktualität geprüft sowie redaktionell oder inhaltlich angepasst werden. Ebenso werden beim Update Ergänzungen bisher nicht gelisteter Fördermöglichkeiten vorgenommen.
Es liegt in der Verantwortung der Krankenhäuser, die Fördermöglichkeiten über die beigefügten Links auf Aktualität und individuelle Anwendbarkeit zu überprüfen. Bei Fragen zu Förderanträgen wenden Sie sich bitte direkt an den jeweiligen Förderer.
Neben unserer eigenen Förderdatenbank finden Sie auf unserer Plattform weitere Informationen zur Gewinnung von Fördermitteln, wie eine Liste von weiteren relevanten Förderdatenbanken sowie von Energieagenturen, die Beratung zu Fragen der Energieeinsparung anbieten.
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Bundesförderung für effiziente Gebäude -Nichtwohngebäude: Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
Gefördert wird die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes mit folgenden förderfähigen Komponenten: Wärmeverteilung auch außerhalb der Grundstücke angeschlossener Gebäude, Wärmeerzeugung nach Nummer 5.3 Buchstabe a bis f, gegebenenfalls Wärmespeicherung, Steuer-, Mess- und Regelungstechnik, Wärmeübergabestationen. Gefördert werden: - Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes, sofern die Wärmeerzeugung, mit der das Gebäudenetz gespeist wird, nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % aus Anlagen nach BEG EM TMA (technische Mindestanforderungen) Nummern 3.2 bis 3.7 und/oder unvermeidbarer Abwärme erfolgt. - Anschluss an ein Gebäudenetz bei Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto. Der Grundfördersatz beträgt mindestens 30 % der förderfähigen Ausgaben. Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben bei Anlagen zur Wärmeerzeugung beträgt 30.000 Euro für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettogrundfläche. Für Gebäude mit größerer Nettogrundfläche gilt eine gestaffelte Höchstgrenze nach Quadratmetern: Bis 400 m²: 200 Euro pro Quadratmeter. Von 401 bis 1.000 m²: Zusätzlich 120 Euro pro Quadratmeter. Ab 1.001 m²: Zusätzlich 80 Euro pro Quadratmeter.
Bundesförderung für effiziente Gebäude -Nichtwohngebäude: Fachplanung und Baubegleitung
Gefördert werden energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen im Zusammenhang mit der Umsetzung von geförderten Maßnahmen im Sinne dieses Förderprogramms. Die Förderung einer energetischen Fachplanung und Baubegleitung kann nur im Zusammenhang mit einer Förderung von folgenden Einzelmaßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie beantragt werden: - Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle - Anlagentechnik (außer Heizung) - Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) (nur bei Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes) Der Fördersatz beträgt 50 % der förderfähigen Ausgaben. Die förderfähigen Ausgaben sind gedeckelt auf 5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt auf maximal 20.000 Euro.
Bundesförderung für effiziente Gebäude -Nichtwohngebäude: Heizungsoptimierung
Gefördert werden sämtliche Maßnahmen zur Optimierung von Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden, deren Wärmeerzeuger älter als zwei Jahre, und bei Wärmeerzeugung mit fossilen Brennstoffen nicht älter als zwanzig Jahre sind, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird, wie beispielsweise der hydraulische Abgleich oder der Austausch der Heizungspumpe. NEU: Gefördert werden Maßnahmen zur Reduzierung der Staubemissionen (mindestens 80 %) von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, die älter als zwei Jahre sind, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen. Gefördert werden: - der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage inklusive der Einstellung der Heizkurve - der Austausch von Heizungspumpen sowie der Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung - Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen im Sinne der Richtlinien - die Dämmung von Rohrleitungen - der Einbau von Flächenheizungen, von Niedertemperaturheizkörpern und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück) - die Mess-, Steuer- und Regelungstechnik - der Einbau von Systemen auf Basis temperaturbasierter Verfahren des hydraulischen Abgleichs Maßnahmen zur Reduzierung der Staubemissionen (mindestens 80 %) von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen: - Einbau von elektrostatischer Staubabscheidung - Katalytische Nachverbrennung - Systeme vollautomatischer Verbrennungsregelung - Im Zusammenhang damit auch förderfähig: Staubemissionsmessungen sowohl vor als auch nach der Umsetzung der Maßnahme Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto. Der Grundfördersatz beträgt 15 % der förderfähigen Ausgaben. Für Maßnahmen zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen beträgt der Fördersatz 50 % der förderfähigen Ausgaben. Die Förderung der Heizungsoptimierung ist auf höchstens 1.000 Quadratmetern beheizter Fläche begrenzt. Die förderfähigen Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen sind gedeckelt auf jährlich 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche.
Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft: Modul 1: Querschnittstechnologien
Über Modul 1 werden der Erwerb und die Installation von hocheffizienten elektrischen Motoren, Pumpen, Ventilatoren und Drucklufterzeugern gefördert. Anlagen bzw. Komponenten, für die eine Förderung beantragt wird, müssen eine im Unternehmen vorhandene Bestandsanlage/ Bestandskomponente ersetzen. Gefördert werden außerdem Wärmedämmmaßnahmen an Bestandsanlagen, Frequenzumrichtern zur Nachrüstung von bereits im Unternehmen vorhandenen Elektromotoren, Antrieben und Pumpen sowie Wärmeübertragern zur Erschließung der Abwärme von Bestandsanlagen. Antragsberechtigt sind ausschließlich kleine und mittelständische Unternehmen. Kleine Unternehmen erhalten eine Förderung in Höhe von 25 % bezogen auf die Kosten der förderfähigen Investition. Bei mittleren Unternehmen beträgt die Höhe der Förderung 20 %. Das Investitionsvolumen muss mindestens 2.000 Euro pro Maßnahme betragen. Für Maßnahmen, die technisch, wirtschaftlich und administrativ in Zusammenhang stehen, darf über Modul 1 maximal ein Zuschuss in Höhe von insgesamt 200.000 Euro beantragt werden. Dies gilt auch dann, wenn diese zusammenhängenden Maßnahmen auf mehrere Förderanträge verteilt werden. Dieses Modul und die hier genannten technischen Mindestanforderungen sind identisch mit den technischen Mindestanforderungen des gleichnamigen Programms zur Beantragung eines zinsgünstigen Kredits mit Tilgungszuschuss bei der KfW. https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Energie-Umwelt/F%C3%B6rderprodukte/Energieeffizienz-und-Prozessw%C3%A4rme-aus-Erneuerbaren-Energien-(295)/?redirect=497472
Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft: Prozesswärme aus erneuerbaren Energien (Modul 2) – Zuschuss
Gefördert werden der Erwerb und die Installation folgender Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien: Solarkollektoranlagen, Wärmepumpen (sofern sie ausschließlich erneuerbare Energiequellen nutzen), Geothermie-Anlagen, Anlagen zur Biomassefeuerung und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Die mit den geförderten Anlagen bereitgestellte Wärme muss zu über 50 Prozent für Prozesse, d. h. zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten oder zur Erbringung von Dienstleistungen verwendet werden. Die Höhe der Förderung, bezogen auf die Kosten der förderfähigen Investition, beträgt bei kleinen Unternehmen 60 %, bei Mittleren Unternehmen 50 % und bei Unternehmen ohne KMU-Status 40 %. Für Maßnahmen, die technisch, wirtschaftlich und administrativ in Zusammenhang stehen, darf über Modul 2 maximal ein Zuschuss in Höhe von insgesamt 20 Millionen Euro beantragt werden.
Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen (progres.nrw)
Die förderpolitischen Aktivitäten zur Energiepolitik im Land Nordrhein-Westfalen werden im „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energie und Energiesparen“ – kurz progres.nrw – gebündelt. Ziel dieses Programms ist einerseits, durch eine veränderte Mobilität die Erreichung der Klimaschutzziele im Verkehrssektor zu unterstützen und die Lebensqualität in den Städten zu verbessern, andererseits die Einführung und Verbreitung von anwendbarer Techniken zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie zum sparsamen und effizienten Einsatz von Energie, um damit einen wesentlichen Beitrag zu den Klimaschutzzielen des Landes zu leisten. Förderbereiche: - Fahrzeuge - Lademöglichkeiten - Strom- und Wärmeerzeugung - Gebäude (Neu- und Umbauten) - Energiesysteme für klimagerechte Gebäude - Fernwärmeleitungen/Wärmekonzepte Besondere Förderbereiche: - Fort- und Weiterbildung - Beratungsleistungen - Konzeptförderung 17.02.2026: Förderpause in den Programmbereichen Emissionsarme Mobilität und Klimaschutztechnik wurde beendet. Es können wieder Förderanträge aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) zu den Programmbereichen Emissionsarme Mobilität und Klimaschutztechnik Nordrhein-Westfalen gestellt werden.
proKlima – Der enercity-Fonds
Zum proKlima-Fördergebiet gehören die Städte Hannover, Hemmingen, Laatzen, Langenhagen, Ronnenberg und Seelze. Die Förderangebote für Nichtwohngebäude umfassen diverse Maßnahmen in den Bereichen: Expertenberatung und Serviceangebote, Wärmeversorgung, SolarStrom und Heizungsoptimierung für bestehende Wärmenetzanschlüsse. Es werden sowohl Maßnahmen an Bestandsgebäuden als auch teilweise der Neubau gefördert. Finanziert wird proKlima von den Städten Hannover, Hemmingen, Laatzen, Langenhagen, Ronnenberg und Seelze (zusammen das proKlima-Fördergebiet) sowie der enercity Netz GmbH.
Sachsen-Anhalt ENERGIE
"Sachsen-Anhalt ENERGIE" unterstützt kleine, mittlere und große Unternehmen bei der energieeffizienten Erneuerung von Gebäuden, dem Austausch ineffizienter technischer Anlagen sowie der Installation erneuerbarer Energiequellen für die Versorgung mit Strom und Wärme. Hinweis: Eine alleinige Förderung von Energieerzeugungsanlagen (bspw. Photovoltaikanlagen) und Speichern ist nicht möglich. Was wird gefördert? 1. Gebäudebezogene Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz (zum Beispiel an Fassade, Dach, Fenstern, Türen, Toren, Heizung, Kühlung) und 2. nicht gebäudebezogene Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, wie der Austausch ineffizienter technischer Anlagen und Aggregate, die Installation von Anlagen zur Wärmerückgewinnung und Abwärmenutzung oder Maßnahmen zur energetischen Prozessoptimierung.
Zulassung von KWK-Anlagen
Betreiber von KWK-Anlagen können nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zeitlich befristete Zuschlagszahlungen erhalten. Voraussetzung für diese Zuschläge ist die Zulassung der Anlage durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Hocheffiziente neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen erhalten nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) eine Vergütung für den in der Anlage erzeugten Strom, den sogenannten KWK-Zuschlag. Grundsätzlich besteht der Anspruch auf den KWK-Zuschlag nur für den in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom. Die Zahlung des Zuschlags erfolgt durch den zuständigen Stromnetzbetreiber.
Zulassung von Wärme- und Kältenetzen
Um die Effizienz im Bereich der Strom- und Wärmeerzeugung zu steigern, unterstützt die Bundesregierung den Ausbau von Kraft-Wärme-Kopplung insbesondere durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG). Neben der Stromvergütung für KWK-Anlagen und der Förderung von Wärme- und Kältespeichern sieht das KWKG eine investive Förderung für Wärme- und Kältenetze vor. Die Höhe des KWK-Zuschlags beträgt 40 % der ansatzfähigen Investitionskosten. Die max. Zuschlagshöhe je Projekt beträgt 50 Mio. Euro.
Zulassung von Wärme- und Kältespeichern
Zum 01.04.2025 ist das neue KWKG 2025 in Kraft getreten. Für Wärme- und Kältespeicher werden insbesondere die Zuschlagsvoraussetzungen für Inbetriebnahmen nach dem 31.12.2026 neu geregelt. Darüber hinaus werden die Begriffsbestimmungen für „Wärme aus erneuerbaren Energien“ und „unvermeidbare Abwärme“ in Übereinstimmung mit dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) neu definiert. Der Zuschlag beträgt 250 Euro pro m³ Wasseräquivalent des Speichervolumens. Bei Speichern mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmetern Wasseräquivalent beträgt der Zuschlag jedoch höchstens 30 % der ansatzfähigen Investitionskosten und maximal 10 Mio. Euro pro Projekt.